Nun bestimmt der zweite Absatz des Art. 305 findet sich die Bank weder unter den dem Nachlassver- SchKG, dass pfandversicherte Forderungen nur zu dem- trag zustimmenden, noch unter den den Vertrag venverjenigen Betrag mitzählen, der nach der Schätzung des fenden Gläubigern. Dagegen figuriert sie für die in Sachwalters ungedeckt ist. Daraus folgt, dass ein Pfand- V. Klasse kollozierte Forderung von 1615 Fr. unter den gläubiger nur für diesen ungedeckten Betrag und nicht Gläubigern, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt für den nach der Schätzung des Sachwalters durch das haben.