Gestützt hieranl seine Zustimmung mit seinen Forderungen in die Reihe hat der Sachwalter bei Aufstellung der Liste der dem der für die Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Nachlassvertrag zustimmenden Gläubiger die als gedeckt zwei Dritteile der Gläubiger tritt, m. a. W., dass er durch geschätz·te Forderung der Bank von 16,300 Fr. nicht beseine Zustimmung die Bestätigung des Nachlassvertrages rücksichtigt: inbezug auf diesen Forderungsbetrag beermöglicht. Nun bestimmt der zweite Absatz des Art.