Im vor- Forderung samt Zinsen am 22. Februar 1913 vomKläger~ liegenden Falle war nun die Bank zur Zeit der Bestätidem selber erst nach dem 4. April 1913 (Datum der Zu- gung des Nachlassvertrages Gläubigerin des Arnold Hörstellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten) vom ler für zusammen 17,915 Fr. (worunter die von deu Par- Schuldner 1540 Fr. als Nachlassdividende (22 %) ausbe- teien verbürgte Forderung von 7000 Fr.), welcher Betrag zahlt wurden. Unter diesen Umständen ist klar, dass die durch zwei Versicherungsbriefe von je 7000 Fr. und, wie