Voraussetzung für die Befreiung des Bürgen entfallenden Dividende. Nach ihrer Auffassung, sollte ist somit in erster Linie, dass der Gläubiger dem N ach- diese Sicherstellung der Bestätigung des Nachlassvertralassvertrag zugestimmt hat. Trifft diese Voraussetzung ges vorausgehen, dem sie nur nach erfolgter Hinterlegung nicht zu, so behält der Gläubiger gemäss Art. 303 Abs. 1 der verlangten Dividende zuzustimmen beabsichtigte. SchKG seine Rechte gegen den Bürgen weiter.