Denn wenn sich auch schaffung der am 18. September 1912 verlangten Bürgder Kläger auf Art. 497 OR berufen hätte und in der schaft) nicht erfüllt worden ist, bedarf keiner weiteren Folge befreit worden wäre, so würde die Verpflichtung Erörterungen. Mit Bezug auf die zweite Bedingung ist des Beklagten auf Grund seiner Bürgschaft dennoch wei- aber zu sagen, dass die Bank, deren Pfand am 9. Noter bestanden haben, mit dem einzigen Unterschied, dass vember 1912 (zur Zeit ihrer Erklärung) noch nicht verder Beklagte jetzt direkt der Bank, anstatt dem Kläger wertet worden war, sich damit die Bezahlung einer Nach-