Der Kläger konnte daher die durch den Eintritt der Bedingung (Zahlung der auf auf die Geltendmachung der Ungültigkeit seiner Bürg- den Nominalbetrag entfallenden Dividende) zu einer defischaftsverpflichtung verzichten, ohne sein Regressrecht nitiven geworden sei. Dass die erste Bedingung (Herbeigegen den Beklagten zu verlieren. Denn wenn sich auch schaffung der am 18. September 1912 verlangten Bürgder Kläger auf Art. 497 OR berufen hätte und in der schaft) nicht erfüllt worden ist, bedarf keiner weiteren Folge befreit worden wäre, so würde die Verpflichtung Erörterungen.