sprochen. Dies hat seinen Grund darin, dass der Bürge, beiden Titel entfallenden Nachlassquoten deponiert würder die Geltendmachung von Einreden, die ihm persön- den. Zu Unrecht hat die Vorinstanz in dieser Erklärung lich zustehen, unterlässt, die Rechte oder Interessen des eine bedingte Zustimmung zum Nachlassvertrag erblickt, andern Bürgen nicht verletzt. Der Kläger konnte daher die durch den Eintritt der Bedingung (Zahlung der auf auf die Geltendmachung der Ungültigkeit seiner Bürg- den Nominalbetrag entfallenden Dividende) zu einer defischaftsverpflichtung verzichten, ohne sein Regressrecht nitiven geworden sei.