506 OR ist der Bürge unter der Androhung des Ver- und durch zwei Bürgschaften ge~icherten Betrag von lustes seines Rückgriffsrechtes nur verpflichtet, dem Gläu- 7000 Fr. Gläubigerin des A. Hörler war, dass sie sich biger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Haupt- dem Nachlassvertrag nicht widersetze, wenn hinsichtlich schuldner zustehen. Dass der Bürge dem Gläubiger auch der beiden Versicherungsbriefe Nr. 1946 und Nr. 1453 diejenigen Einreden entgegenzuhalten hat, die ihm per- die im Schreiben vom 18. September 1912 verlangte sönlich zustehen, ist dagegen im Gesetz nirgends ausge- Bürgschaft erbracht oder die auf den Nominalbetrag der