Nach tem, ebenfalls durch einen Versicherungsbrief von 7000 Fr. Art. 506 OR ist der Bürge unter der Androhung des Ver- und durch zwei Bürgschaften ge~icherten Betrag von lustes seines Rückgriffsrechtes nur verpflichtet, dem Gläu- 7000 Fr. Gläubigerin des A. Hörler war, dass sie sich biger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Haupt- dem Nachlassvertrag nicht widersetze, wenn hinsichtlich schuldner zustehen.