stande gekommen sei und der Kläger eine Nichtschuld ihm als Solidarbürge verpflichte, was nicht geschehen bezahlt habe. Eventuell machte der Beklagte geltend, dass sei, so dass der Kläger nach Art. 497 Abs. 3 OR befreit er sich nur als einfacher Bürge für 3500 Fr. verpflichtet worden sei. Wenn er trotzdem bezahlt habe, so könne er habe, wovon die Nachlassdividende von 1540 Fr. abzu- daher gegen den Beklagten keine Regressrechte mehr gelziehen wäre, so dass auf ihn nur die Hälfte von 1960 Fr. tend machen. Richtig ist, dass der {< Bürg- und mit 980 Fr. entfallen würde.