ger und der Beklagte nach dem von der Bank vorge- 2. - Dagegen fragt es sich, ob dem Kläger gegen den legten Bürgschaftsschein als Solidarbürgen hätten ver- Beklagten ein RückgrifIsrecht zustehe. Der Beklagte bepflichten sollen, die Erklärung des Beklagten aber bloss hauptet, die Bürgschaft des Klägers sei unter der stillauf eine einfache Bürgschaft gehe, so dass eine Willens- schweigenden und für die Bank erkennbaren Bedingung einigung zwischen der Bank und den Bürgen nicht zu- geleistet worden, dass sich noch jemand anders neben