Von manbruar 1913. Der Beklagte beantragte Abweisung der gelnder Willenseinigung zwischen der Leih- und Spar- Klage. Er bestritt in erster Linie, dass eine Bürgschaft kasse St. Margrethen und dem Beklagten kann somit rechtsgiltig zustande gekommen sei, weil sich der Klä- keine Rede sein. ger und der Beklagte nach dem von der Bank vorge- 2. - Dagegen fragt es sich, ob dem Kläger gegen den legten Bürgschaftsschein als Solidarbürgen hätten ver- Beklagten ein RückgrifIsrecht zustehe.