in rechtsgiltiger Weise zustande gekommen ist. Wenn Mit Klage vom 30. Mai 1913 verlangte der Kläger vom sich auch der Beklagte ursprünglich als Solidarbürge für Beklagten Bezahlung von 3011 Fr. gleich dem in Betrei- das ganze dem Arnold Hörler gewährte Darlehen hätte bung gesetzten Betrag abzüglich der Hälfte der unter- verpflichten sollen, so hat sich die Bank dann doch mit dessen an den Kläger zur Auszahlung gelangten Nach- der vom Beklagten eingegangenen einfachen Bürgschaft lassdividende von 1540 Fr., nebst 5 % Zins seit 22. Fe- für die Hälfte des Darlehensbetrages begnügt. Von manbruar