Am 9. November 1912 schoben, was derBankmitgeteiltwurde. NachderBehaup- hatte die Bank inbezug auf ihre Zustimmung zum Nachtungdes Beklagten erhielten dagegen die Bürgen keine Mit- lassvertrag folgende Erklärung abgegeben: «( Die unterteilung von dieser Verschiebung, und zwar weder durch den » zeichnete Faustpfandgläubigerin im Nachlassverfahren Sachwalter, noch durch die B~mk. Die Bank nahm dann » A. Hörler, zum Bahnhof, St. Margrethen, für einen