in der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Während der KUiger das ihm von der Bank vorgelegte Auffassung zweifellos die Möglichkeit, dass er den Formular einer Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichwechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der GRÜNHUT, 'Vechselreeht II S. 150 N° 3, COSACK. Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am Handelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch.