N° 51**) als unrichtig bezeichnet worden. Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung des sections civiles. für die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge, wenn der Wechselinhaber einen wechselmässigen An- 10. orten der II. Zivilabteilung vom 15. Janur 1914 i. S. spruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein Sturzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten. solcher Anspruch zustehe, nur der Richter zu entscheiden Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlasshabe.