Inhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossament nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legitimiere. Diese Auffassung ist indessen vom Bundesgericht schon im Entscheide in Sachen Bollag vom 30. September Entscheidun~en der ZiYiIkammern. - Arrets 1902 (AS Sep.-Ausg. ;) N° 51**) als unrichtig bezeichnet worden.