178 N. 1). Somit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso das Recht zur Fall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die Wechselbetreibung nicht ebensowohl wie andere Betrei- Bewilligung der Wechselbetreibung gegeben ist. Dies bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden wird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht Forderung sollte übertragen werden können. bestritten.