{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-51.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040051.pdf", "Checksum": "4d5a17f003699e434782109de04ff395"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:11", "Num": ["BGE 40 III 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:11", "Checksum": "05705f049bb1b86958f1f8d0968da3e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51\n\n 60 Entscheidungen der Zivilkammern. N0 10. 61\nvon je 7000 Fr. und den übrigen Pfändern einen solchen (dem Beklagten) verbürgten Forderung abzüglich der\nvon 2300 Fr. beilegte. Unter diesen Umständen kann Nachlassdividende zustehe. Der Beklagte hat damit das\nihrer Erklärung vom 9. November 1912, die sie ausdrück- Rückgriffsrecht des Klägers grundsätzlich anerkannt. Es\nlich in ihrer Eigenschaft als Pfandgläubigerin abgegeben kann sich daher nur noch fragen, für welchen Betrag\nhat und die sich ausschliesslich auf die als gedeckt be- der Kläger rückgriffsberechtigt sei. Da sich der Beklagte\nzeichnete Summe von 16,300 Fr. bezog, angesichts des· nur für 3500 Fr. verbürgt hat, zwei gemeinsame Bürg-\nArt. 305 SchKG rechtlich keine Bedeutung beigemessen schaftsverpflichtungen somit nur für diesen Betrag zuwerden, auch wenn sie eine unbedingte Annahme des stande gekommen sind, steht dem Kläger ein Rückgriffs-\nNachlassvertrages enthalten würde. Die einzige Forde- recht nur für die Hälfte der um die Hälfte der Nachlassrung. für die die Bank dem Nachlassvertrag hätte zu- dividende von 1540 Fr. verminderten Bürgschaftsschuld\nstimmen können, war die nicht gedeckte Forderung von 3500 Fr. zu, also für 1365 Fr.\nvon 1615 Fr.; für diese Forderung figuriert aber. die\nDemnach hat das Bundesgericht\nBank, wie bereits hervorgehoben, auf' der vom Sachwalter\naufgestellten Liste unter den den Nachlassvertrag ver- erkann t:\nwerfenden Gläubigern. Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen\n5. - Besteht somit die Bürgschaftsverpflichtung des Urteils dahin' gutgeheissen, dass der. Beklagte an den\nBeklagten weiter zu Recht, so fragt es sich, ob und in- Kläger 1365 Fr. nebst Zins zu 5 % seit· 22. Februar\nwieweit der Kläger gegen den Beklagten rückgriffsbe- 1913 zu bezahlen hat.\nrechtigt sei. Art. 497 OR bestimmt, dass mehrere Bürgen,\ndie gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld verbürgt haben, für ihre Anteile als einfache Bürgen und\nfür die Anteile der übrigen als Nachbürgen haften; haben\nsie ausdrücklich mit dem Hauptschuldner oder unter •\nsieh Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die\nganze Schuld mit verhältnismässigem Rückgriff gegen\ndie Mitbürgen. Das Gesetz sieht dagegen den Fall nicht\nvor, in welchem sich, wie hier, ein Bürge solidarisch mit\ndem Hauptschuldner für die ganze Schuld verbürgt, während der andere sich nur als einfacher Bürge und nur für\ndie Hälfte der Schuld verpflichtet hat. Ob dem Kläger\nunter solchen Umständen gegen den Beklagten überhaupt\neinRegressanspruch zusteht, braucht indessen nicht untersucht zu werden. Denn der Beklagte hat nicht nur nicht\nbestritten, sondern sogar ausdrücklich zugegeben, dass\nwenn die von ihm geltend gemachten Einreden nicht begründet sein sollten (was nach dem Gesagten der Fall\nist), dem Kläger ein Rückgriff für die Hälfte der von ihm\n"}