{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-51.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040051.pdf", "Checksum": "4d5a17f003699e434782109de04ff395"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:11", "Num": ["BGE 40 III 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:11", "Checksum": "05705f049bb1b86958f1f8d0968da3e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51\n\n der Zivilkammern. No 10. 59\n58 EnlSCheidunren Sinne des Art. 305 SchKG betrachtet werden. Im vor-\nForderung samt Zinsen am 22. Februar 1913 vomKläger~ liegenden Falle war nun die Bank zur Zeit der Bestätidem selber erst nach dem 4. April 1913 (Datum der Zu- gung des Nachlassvertrages Gläubigerin des Arnold Hörstellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten) vom ler für zusammen 17,915 Fr. (worunter die von deu Par-\nSchuldner 1540 Fr. als Nachlassdividende (22 %) ausbe- teien verbürgte Forderung von 7000 Fr.), welcher Betrag\nzahlt wurden. Unter diesen Umständen ist klar, dass die durch zwei Versicherungsbriefe von je 7000 Fr. und, wie\nerst mehrere Monate nach Bestätigung des Nachlassver- es scheint, noch durch andere Pfänder gesichert war.\ntrages und zwei Monate nach gänzlicher Befriedigung Der Sachwalter hätte daher bei der Aufnahme des Inder Bank erfolgte Aushändigung der Nachlassdivi- ventars diese Pfänder zur Bestimmung des eventuell undende zu Gunsten der Bürgen nicht als Erfüllung der gedeckt bleibenaen Teiles der Forderungen, für den die\nvon der Bank gestellten Bedingung angesehen werden Bank hätte erklären können, ob sie dem Nachlassvertrag\nkann. Daraus folgt, dass die Bank dem Nachlassvertrag zustimme oder nicht, schätzen sollen. Dies ist nicht genicht zugestimmt hat und daher ihrer Rechte gegen die schehen; die als Pfand bestellten Titel sind nicht einmal\nBürgen nicht verlustig gegangen ist. unter die Aktiven des Inventars aufgenommen worden.\n4. - Dass die Spar- und Leihkasse St. Margrethen Dagegen wurden die Forderungen der Bank im Kollobezw. die Rheintalische -Kreditanstalt dem Nachlassver- kationsplan bis zum Betrage von 16,300 Fr. als durch\ntrag nicht zugestimmt hat, muss auch noch aus einem zwei Versicherungsbriefe von je 7000 Fr. und durch Werte\nandern Umstande geschlossen werden. Nach Art. 305 im Betrag von 2300 Fr. pfandversicherte Forderungen\nSchKG gilt der Nachlassvertrag als angenommen, wenn kolloziert. Der 1615 Fr. ausmachende Restbetrag der\nzwei Dritteile der Gläubiger demselben zugestimmt haben Forderung der Bank wurde in V. Klasse aufgenommen.\nund die von ihnen vertretene Forderungssumme zwei Der Sachwalter hat also den beiden verpfändeten Ver-\nDritteile des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht. sicherungsbriefen einen ihrem Nominalbetrag gleichkom-\nDamit eine Annahme im Sinne Qieser Bestimmung zu- menden Wert beigemessen und die Bank nur für 1615 Fr.\nstande kommt, ist daher nötig, dass der Gläubiger durch als Chirographargläubigerin betrachtet. Gestützt hieranl\nseine Zustimmung mit seinen Forderungen in die Reihe hat der Sachwalter bei Aufstellung der Liste der dem\nder für die Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Nachlassvertrag zustimmenden Gläubiger die als gedeckt\nzwei Dritteile der Gläubiger tritt, m. a. W., dass er durch geschätz·te Forderung der Bank von 16,300 Fr. nicht beseine Zustimmung die Bestätigung des Nachlassvertrages rücksichtigt: inbezug auf diesen Forderungsbetrag beermöglicht. Nun bestimmt der zweite Absatz des Art. 305 findet sich die Bank weder unter den dem Nachlassver-\nSchKG, dass pfandversicherte Forderungen nur zu dem- trag zustimmenden, noch unter den den Vertrag venverjenigen Betrag mitzählen, der nach der Schätzung des fenden Gläubigern. Dagegen figuriert sie für die in\nSachwalters ungedeckt ist. Daraus folgt, dass ein Pfand- V. Klasse kollozierte Forderung von 1615 Fr. unter den\ngläubiger nur für diesen ungedeckten Betrag und nicht Gläubigern, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt\nfür den nach der Schätzung des Sachwalters durch das haben. Gegen diese Behandlung ihrer Forderung hat nun\nPfand gesicherten Teil erklären kann, er stimme dem die Bank keine Einwendungen erhoben. Sie hat daher\nNachlassvertrag zu oder nicht. Die Zustimmung eines die Schätzung anerkannt, durch welche der Sachwalter\nPfandgläubigers für den durch das Pfand gedeckten Be- den beiden verpfändeten Versicherungsbriefen einen Wert\ntrag seiner Forderung kann daher nicht als Annahme im\n"}