{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-51.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040051.pdf", "Checksum": "4d5a17f003699e434782109de04ff395"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:11", "Num": ["BGE 40 III 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:11", "Checksum": "05705f049bb1b86958f1f8d0968da3e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51\n\n 56 Entscheidungen der Zivilkammern. NO 10. ;'7\nUmstand, dass er dies unterlassen hat, folgt aber nicht,. die, abgesehen von dem am 25. Oktober 1910demHörler\ndass er seines Rückgriffsrechtes gegen den Beklagten ver- gewährten Darlehen von 7000 Fr., noch für einen weilustig gegangen ist, wenn ein solches bestanden hat. Nach tem, ebenfalls durch einen Versicherungsbrief von 7000 Fr.\nArt. 506 OR ist der Bürge unter der Androhung des Ver- und durch zwei Bürgschaften ge~icherten Betrag von\nlustes seines Rückgriffsrechtes nur verpflichtet, dem Gläu- 7000 Fr. Gläubigerin des A. Hörler war, dass sie sich\nbiger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Haupt- dem Nachlassvertrag nicht widersetze, wenn hinsichtlich\nschuldner zustehen. Dass der Bürge dem Gläubiger auch der beiden Versicherungsbriefe Nr. 1946 und Nr. 1453\ndiejenigen Einreden entgegenzuhalten hat, die ihm per- die im Schreiben vom 18. September 1912 verlangte\nsönlich zustehen, ist dagegen im Gesetz nirgends ausge- Bürgschaft erbracht oder die auf den Nominalbetrag der\nsprochen. Dies hat seinen Grund darin, dass der Bürge, beiden Titel entfallenden Nachlassquoten deponiert würder die Geltendmachung von Einreden, die ihm persön- den. Zu Unrecht hat die Vorinstanz in dieser Erklärung\nlich zustehen, unterlässt, die Rechte oder Interessen des eine bedingte Zustimmung zum Nachlassvertrag erblickt,\nandern Bürgen nicht verletzt. Der Kläger konnte daher die durch den Eintritt der Bedingung (Zahlung der auf\nauf die Geltendmachung der Ungültigkeit seiner Bürg- den Nominalbetrag entfallenden Dividende) zu einer defischaftsverpflichtung verzichten, ohne sein Regressrecht nitiven geworden sei. Dass die erste Bedingung (Herbeigegen den Beklagten zu verlieren. Denn wenn sich auch schaffung der am 18. September 1912 verlangten Bürgder Kläger auf Art. 497 OR berufen hätte und in der schaft) nicht erfüllt worden ist, bedarf keiner weiteren\nFolge befreit worden wäre, so würde die Verpflichtung Erörterungen. Mit Bezug auf die zweite Bedingung ist\ndes Beklagten auf Grund seiner Bürgschaft dennoch wei- aber zu sagen, dass die Bank, deren Pfand am 9. Noter bestanden haben, mit dem einzigen Unterschied, dass vember 1912 (zur Zeit ihrer Erklärung) noch nicht verder Beklagte jetzt direkt der Bank, anstatt dem Kläger wertet worden war, sich damit die Bezahlung einer Nachhätte zahlen müssen. lassdividende für den ganzen Betrag ihrer Forderungen\n3. - Der Beklagte ist aber auch nicht gestützt auf sichern wollte für den Fall, dass die Titel später zu Ver-\nArt. 303 Abs. 2 SchKG befreit. Nach dieser Bestimmung lust kommen sollten. Zu diesem Zwecke wollte sie sich\ngeht ein Gläubiger, der dem Nachlassvertrag zugestimmt nicht mit den allgemeinen Sicherheiten begnügen, die der\nhat, seiner Rechte gegen Bürge!l verlustig, sofern er ihnen Schuldner gemäss Art. 306 Ziff. 3 SchKG zu leisten hat,\nnicht mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversamm- um die Bestätigung des Nachlassvertrages zu erwirken.\nlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen nicht die Sie verlangte vielmehr eine besondere Sicherstellung\nAbtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten durch Deponierung der auf den Nominalbetrag ihrer Titel\nhat. Voraussetzung für die Befreiung des Bürgen entfallenden Dividende. Nach ihrer Auffassung, sollte\nist somit in erster Linie, dass der Gläubiger dem N ach- diese Sicherstellung der Bestätigung des Nachlassvertralassvertrag zugestimmt hat. Trifft diese Voraussetzung ges vorausgehen, dem sie nur nach erfolgter Hinterlegung\nnicht zu, so behält der Gläubiger gemäss Art. 303 Abs. 1 der verlangten Dividende zuzustimmen beabsichtigte.\nSchKG seine Rechte gegen den Bürgen weiter. Für die Nun ist aber diese Bedingung weder vor noch nach der\nZustimmung der Bank zum Nachlassvertrag des Arnold Bestätigung des Nachlassvertrages erfüllt worden. Der\nHörler beruft sich der Beklagte einzig auf das Schreiben Bank wurde sogar nicht einmal eine Nachlassdividende\nder Bank vom 9. November 1912. Darin erklärt die Bank~ ausbezahlt, vielmehr erhielt sie den ganzen Betrag ihrer\n"}