{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-51.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040051.pdf", "Checksum": "4d5a17f003699e434782109de04ff395"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:11", "Num": ["BGE 40 III 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:11", "Checksum": "05705f049bb1b86958f1f8d0968da3e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51\n\n fortigeBezahlung des verbürgten Betrages von ihm verlan- ) Schreiben vom 18. September 1912 geforderten Bürggen müsste. Daraufhin erbat sich der Beklagte von der » schaften erbracht werden, oder dann, wenn die Stellung\nBank eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde. Nach Em- ) von Ersatzbürgschaft nicht möglich sein sollte, die auf\npfang antwortete er der Bank am 3. September 1912 mit » den Nominalbetrag der beiden Titel (Fr. 14,000) entfolgendemBriefe: dchhalte mich genau an den Wortlaut )} fallende Quote in Deposition gestellt wird.» Diese Er-\nI} meiner eigenen und eigenhändig unterschriebenen Zu- klärung wurde vom Sachwalter nicht als Zustimmung\ni) sage, weiter gehe ich nicht. Nach derselben bin ich zum Nachlassvertrag aufgefasst. Am 22. Februar 1913\nM Entscheidungen der Zivilkammern. NO 10. 55\nbelastete die Bank den Kläger für seine volle Bürgschafts- Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage abge-\nt\nschuld samt Zins mit 7562 Fr. Am 13. März 1913 gelangte wiesen.\ndie Liegenschaft des E m i I Hörler, der unterdessen in C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung\nKonkurs geraten war, zur Versteigerung. Dabei kam der .an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutauf dieser Liegenschaft errichtete und als Faustpfand der heissung der Klage.\nBank haftende Titel von 7000 Fr. gänzlich zu Verlust.\nAm 4. April 1913 leitete der Kläger gegen den Beklagten Das Bundesgericht zieht in Erwägung:\nBetreibung ein für die 3781 Fr. betragende Hälfte der 1. - Mit der Vorinstanz ist in erster Linie davon ausvon ihm an die Bank bezahlten Bürgschaftsschuld, wo- zugehen, dass die vom Beklagten geleistete Bürgschaft\ngegen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob. in rechtsgiltiger Weise zustande gekommen ist. Wenn\nMit Klage vom 30. Mai 1913 verlangte der Kläger vom sich auch der Beklagte ursprünglich als Solidarbürge für\nBeklagten Bezahlung von 3011 Fr. gleich dem in Betrei- das ganze dem Arnold Hörler gewährte Darlehen hätte\nbung gesetzten Betrag abzüglich der Hälfte der unter- verpflichten sollen, so hat sich die Bank dann doch mit\ndessen an den Kläger zur Auszahlung gelangten Nach- der vom Beklagten eingegangenen einfachen Bürgschaft\nlassdividende von 1540 Fr., nebst 5 % Zins seit 22. Fe- für die Hälfte des Darlehensbetrages begnügt. Von manbruar 1913. Der Beklagte beantragte Abweisung der gelnder Willenseinigung zwischen der Leih- und Spar-\nKlage. Er bestritt in erster Linie, dass eine Bürgschaft kasse St. Margrethen und dem Beklagten kann somit\nrechtsgiltig zustande gekommen sei, weil sich der Klä- keine Rede sein.\nger und der Beklagte nach dem von der Bank vorge- 2. - Dagegen fragt es sich, ob dem Kläger gegen den\nlegten Bürgschaftsschein als Solidarbürgen hätten ver- Beklagten ein RückgrifIsrecht zustehe. Der Beklagte bepflichten sollen, die Erklärung des Beklagten aber bloss hauptet, die Bürgschaft des Klägers sei unter der stillauf eine einfache Bürgschaft gehe, so dass eine Willens- schweigenden und für die Bank erkennbaren Bedingung\neinigung zwischen der Bank und den Bürgen nicht zu- geleistet worden, dass sich noch jemand anders neben\nstande gekommen sei und der Kläger eine Nichtschuld ihm als Solidarbürge verpflichte, was nicht geschehen\nbezahlt habe. Eventuell machte der Beklagte geltend, dass sei, so dass der Kläger nach Art. 497 Abs. 3 OR befreit\ner sich nur als einfacher Bürge für 3500 Fr. verpflichtet worden sei. Wenn er trotzdem bezahlt habe, so könne er\nhabe, wovon die Nachlassdividende von 1540 Fr. abzu- daher gegen den Beklagten keine Regressrechte mehr gelziehen wäre, so dass auf ihn nur die Hälfte von 1960 Fr. tend machen. Richtig ist, dass der {< Bürg- und\nmit 980 Fr. entfallen würde. Das Rückgriffsrecht des Selbstzahlerschaftsverpflichtung » überschriebene Bürg.,.\nKlägers für diesen Betrag sei aber untergegangen. Denn schein, auf dem sich der Kläger verpflichtete, von den\nes habe die Bank ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag « Unterzeichneten» spricht und daher wenigstens zwei\ndes Arnold Hörler gegeben, ohne den Parteien zuvor Zeit Solidarbürgen vorsah. Es ist auch sehr wahrscheinlich,\nund Ort der Gläubigerversammlung mitgeteilt und ihnen dass der Kläger die Bürgschaft nur unter der Bedingung\ndie Abtretung ihrer Forderung gegen Bezahlung ange- eingegangen ist, dass sich neben ihm noch eine andere\nboten zu haben. Nach Art. 303 Abs. 2 SchKG seien die Person als Solidarbürge verpflichte. Da diese Vorausset-\nBürgen daher befreit worden. zung nicht eingetreten ist, hätte sich der Kläger daher\nB. - Durch Urteil vom 22. Oktober 1913 hat das zu seiner Befreiung darauf berufen können. Aus dem\n"}