{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-51.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040051.pdf", "Checksum": "4d5a17f003699e434782109de04ff395"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:11", "Num": ["BGE 40 III 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:11", "Checksum": "05705f049bb1b86958f1f8d0968da3e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51\n\n >} ligen Verlustes darauf. » Der mit dieser Erklärung ver- » falls auch dieser nicht reichen sollte, ist am Ende die\nsehene Bürgschein wurde von der Bank ohne Beanstan- » Bürgschaft da. Das ist der Gang der Dinge, von meidung entgegengenommen. Nachdem dem Arnold Hörler /) nem Standpunkt aus besehen.» Die Bank antwortete\nam 12. Juli 1912 eine gerichtliche Nachlassstundung be- dem Beklagten mit Schreiben vom 9. September 1912,\nwilligt worden war, teilte die Bank den Parteien mit sie müsse ihn, nachdem dem Amold Hörler eine gericht-\nSchreiben vom 20. Juli 1912 mit, dass sie die von ihnen liche Nachlassstundung bewilligt worden sei und sie daverbürgte Forderung, unter Wahrung aller Regressrechte her gegen Hörler keine weiteren Schritte mehr untergegen sie, beim Sachwalter eingeben werde. Mit Zuschrift nehmen könne, neuerdings zur Leistung weiterer Sichervom 25. gl. Mts. brachte ihnen die Bank weiter zur heiten für seinen Anteil durch Bürgschaft oder Faustpfand\nKenntniss, dass die im Nachlassverfahren des Arnold ersuchen. Mit Zuschrift vom 18. September 1912 ver-\nHörler angeordnete Gläubigerversammlung am 21. Au- langte die Bank vom Sachwalter des Arnold Hörler Stelgust 1912, nachmittags 3 Uhr, in St. Margrethen statt- lung eines dritten Bürgen. Am 12. November 1912 gefinden werde; zugleich forderte sie sie auf, ihre Interes- nehmigte das Bezirksgericht Unterrheintal den von Arsen dort selber zu vertreten. In der Folge wurde diese nold Hörler vorgelegten Nachlassvertrag, wonach Hörler\nGläubigerversammlung auf den 18. September 1912 ver- seinen Gläubigern 22 Ofo anbot. Am 9. November 1912\nschoben, was derBankmitgeteiltwurde. NachderBehaup- hatte die Bank inbezug auf ihre Zustimmung zum Nachtungdes Beklagten erhielten dagegen die Bürgen keine Mit- lassvertrag folgende Erklärung abgegeben: «( Die unterteilung von dieser Verschiebung, und zwar weder durch den » zeichnete Faustpfandgläubigerin im Nachlassverfahren\nSachwalter, noch durch die B~mk. Die Bank nahm dann » A. Hörler, zum Bahnhof, St. Margrethen, für einen\n\nan der Gläubigerversammlung teil, nicht aber die Par- » Betrag von Fr. 16,300 erklärt hiemit, gegen den proteien. Am 31. August 1912 forderte die Bank den Be- » jektierten Nachlassvertrag keinerlei Einwendungen zu\n\nklagten auf, für weitere Sicherheiten, sei es durch Bürg- » erheben, wenn in Bezug auf die Hinterlagen Versiche-\n\nschaft oder Faustpfand, besorgt zu sein, ansonst sie so- » rungsbrief Nr. 1946 und 1453 von je Fr. 7000 die im\n\n"}