{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-51.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040051.pdf", "Checksum": "4d5a17f003699e434782109de04ff395"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:11", "Num": ["BGE 40 III 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:11", "Checksum": "05705f049bb1b86958f1f8d0968da3e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 51\n\n 50 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.\nEntscheidungen der Zivilkammern. NO 10. 51\naus der möglicherweise eine ilm treffende, wechselmässige\nVerpflichtung abgeleitet werden kann (AS Sep.-Ausg. Umständen für seine Legitimation zur Einleitung der\n12 N° 55 und die dort zitierten Entscheide, 16 N° 30*). Betreibung genügen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 178 N. 1).\nSomit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso das Recht zur\nFall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die Wechselbetreibung nicht ebensowohl wie andere Betrei-\nBewilligung der Wechselbetreibung gegeben ist. Dies bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden\nwird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht Forderung sollte übertragen werden können.\nbestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer\nder Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die\nWechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der ,\"Vech- erkannt:\nselurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Der Rekurs wird abgewiesen.\nInhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossament nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legitimiere. Diese Auffassung ist indessen vom Bundesgericht\nschon im Entscheide in Sachen Bollag vom 30. September Entscheidun~en der ZiYiIkammern. - Arrets\n1902 (AS Sep.-Ausg. ;) N° 51**) als unrichtig bezeichnet\nworden. Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung des sections civiles.\nfür die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge,\nwenn der Wechselinhaber einen wechselmässigen An- 10. orten der II. Zivilabteilung vom 15. Janur 1914 i. S.\nspruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein Sturzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten.\nsolcher Anspruch zustehe, nur der Richter zu entscheiden Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlasshabe. Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt verfahren des Hauptschuldners.\nbleiben, ob an diesem Satze ollll~ Einschränkung festzuhalten sei und ob somit jeder Wechselinhaber ohne A. - Am 25. Oktober 1910 gewährte die Spar- und\nweitere Legitimation berechtigt sei, die Einleitung der Leihkasse St. Margrethen, die sich seither mit der Rhein-\nWechselbetreibung zu verlangen. Auf alle Fälle muss ihm talischen Kreditanstalt Altstätten vereinigt hat, dem\ndieses Recht dann zustehen; wenn ihm die Wechsel- Pferdehändler Amold Hörler gegen Hinterlage eines auf\nforderung, wie hier, nach Art. 164 ff. OR von einern der Liegenschaft seines Bruders Emil Hörler lastenden\nIndossatar, vom Wecbselnehrner oder Aussteller abge- Versicherungsbriefes von 7000 Fr. ein Darlehen von\ntreten worden ist; denn in diesem Falle besteht nach der 7000 Fr., für das sich die Parteien zu verbürgen hatten.\nin der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Während der KUiger das ihm von der Bank vorgelegte\nAuffassung zweifellos die Möglichkeit, dass er den Formular einer Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichwechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der\nGRÜNHUT, 'Vechselreeht II S. 150 N° 3, COSACK. Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am\nHandelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG 2. November 1910 folgende Erklärung ab: (l Wegen alI-\ni) zuschwacher Schrift auf vorstehender Seite ist Unter-\n11 N° 85, des RG 33 S. 147), und dies muss unter allen\n• zeichneter nicht im Stande·, sie zu lesen. Wie mir er-\n* Ges.-Ausg. 31) I S. 783 f., 39 I S. 297 f. Erw. 2. - ** ld. 28 I S. 304 f. )} läutert wird, besitzt Amold Hörler einen Kaufschuld-\n52 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 10. 53\n» versicherungsbrief von Fr. 7000 auf Emil Hörler. Die- » weder Bürge, noch Selbstzahler von Fr. 7000, sondern\n» ser Titel wird von Arnold Hörler benutzt zur Hinterlage I) einfach Bürge für die Hälfte eines Versicherungsbriefes\n>} bei der Spar- und Leihkasse St. Margrethen behufs I) von Fr. 7000. Ihnen kommt zu, in erster Linie nichts\n\n» Geldaufnahme. Die Spar- und Leihkasse verlangt zwei » zu versäumen (denn das Versäumte fiele zu Ihren Las-\n»Bürgen als Sicherung des Versicherungsbriefes. Der » ten) , dasjenige Ihres Guthabens bei A. Hörler einzu-\n\nI} Unterzeichnete erklärt sich hiemit rus Bürge für die I) zuziehen, was dort möglich und erhältlich ist. Für Feh-\n\nI) Hälfte des Briefbetrages auf zwei Jahre, resp. allfäl- » lendes steht Ihnen der Versicherungsbrief zur Seite und\n\n"}