50 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Entscheidungen der Zivilkammern. NO 10. 51 aus der möglicherweise eine ilm treffende, wechselmässige Verpflichtung abgeleitet werden kann (AS Sep.-Ausg. Umständen für seine Legitimation zur Einleitung der 12 N° 55 und die dort zitierten Entscheide, 16 N° 30*). Betreibung genügen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 178 N. 1). Somit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso das Recht zur Fall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die Wechselbetreibung nicht ebensowohl wie andere Betrei- Bewilligung der Wechselbetreibung gegeben ist. Dies bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden wird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht Forderung sollte übertragen werden können. bestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer der Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die Wechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der ,"Vech- erkannt: selurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Der Rekurs wird abgewiesen. Inhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossa- ment nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legiti- miere. Diese Auffassung ist indessen vom Bundesgericht schon im Entscheide in Sachen Bollag vom 30. September Entscheidun~en der ZiYiIkammern. - Arrets 1902 (AS Sep.-Ausg. ;) N° 51**) als unrichtig bezeichnet worden. Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung des sections civiles. für die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge, wenn der Wechselinhaber einen wechselmässigen An- 10. orten der II. Zivilabteilung vom 15. Janur 1914 i. S. spruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein Sturzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten. solcher Anspruch zustehe, nur der Richter zu entscheiden Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlass- habe. Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt verfahren des Hauptschuldners. bleiben, ob an diesem Satze ollll~ Einschränkung festzu- halten sei und ob somit jeder Wechselinhaber ohne A. - Am 25. Oktober 1910 gewährte die Spar- und weitere Legitimation berechtigt sei, die Einleitung der Leihkasse St. Margrethen, die sich seither mit der Rhein- Wechselbetreibung zu verlangen. Auf alle Fälle muss ihm talischen Kreditanstalt Altstätten vereinigt hat, dem dieses Recht dann zustehen; wenn ihm die Wechsel- Pferdehändler Amold Hörler gegen Hinterlage eines auf forderung, wie hier, nach Art. 164 ff. OR von einern der Liegenschaft seines Bruders Emil Hörler lastenden Indossatar, vom Wecbselnehrner oder Aussteller abge- Versicherungsbriefes von 7000 Fr. ein Darlehen von treten worden ist; denn in diesem Falle besteht nach der 7000 Fr., für das sich die Parteien zu verbürgen hatten. in der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Während der KUiger das ihm von der Bank vorgelegte Auffassung zweifellos die Möglichkeit, dass er den Formular einer Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflich- wechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der GRÜNHUT, 'Vechselreeht II S. 150 N° 3, COSACK. Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am Handelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG 2. November 1910 folgende Erklärung ab: (l Wegen alI- i) zuschwacher Schrift auf vorstehender Seite ist Unter- 11 N° 85, des RG 33 S. 147), und dies muss unter allen • zeichneter nicht im Stande·, sie zu lesen. Wie mir er- * Ges.-Ausg. 31) I S. 783 f., 39 I S. 297 f. Erw. 2. - ** ld. 28 I S. 304 f. )} läutert wird, besitzt Amold Hörler einen Kaufschuld- 52 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 10. 53 » versicherungsbrief von Fr. 7000 auf Emil Hörler. Die- » weder Bürge, noch Selbstzahler von Fr. 7000, sondern » ser Titel wird von Arnold Hörler benutzt zur Hinterlage I) einfach Bürge für die Hälfte eines Versicherungsbriefes >} bei der Spar- und Leihkasse St. Margrethen behufs I) von Fr. 7000. Ihnen kommt zu, in erster Linie nichts » Geldaufnahme. Die Spar- und Leihkasse verlangt zwei » zu versäumen (denn das Versäumte fiele zu Ihren Las- »Bürgen als Sicherung des Versicherungsbriefes. Der » ten) , dasjenige Ihres Guthabens bei A. Hörler einzu- I} Unterzeichnete erklärt sich hiemit rus Bürge für die I) zuziehen, was dort möglich und erhältlich ist. Für Feh- I) Hälfte des Briefbetrages auf zwei Jahre, resp. allfäl- » lendes steht Ihnen der Versicherungsbrief zur Seite und >} ligen Verlustes darauf. » Der mit dieser Erklärung ver- » falls auch dieser nicht reichen sollte, ist am Ende die sehene Bürgschein wurde von der Bank ohne Beanstan- » Bürgschaft da. Das ist der Gang der Dinge, von mei- dung entgegengenommen. Nachdem dem Arnold Hörler /) nem Standpunkt aus besehen.» Die Bank antwortete am 12. Juli 1912 eine gerichtliche Nachlassstundung be- dem Beklagten mit Schreiben vom 9. September 1912, willigt worden war, teilte die Bank den Parteien mit sie müsse ihn, nachdem dem Amold Hörler eine gericht- Schreiben vom 20. Juli 1912 mit, dass sie die von ihnen liche Nachlassstundung bewilligt worden sei und sie da- verbürgte Forderung, unter Wahrung aller Regressrechte her gegen Hörler keine weiteren Schritte mehr unter- gegen sie, beim Sachwalter eingeben werde. Mit Zuschrift nehmen könne, neuerdings zur Leistung weiterer Sicher- vom 25. gl. Mts. brachte ihnen die Bank weiter zur heiten für seinen Anteil durch Bürgschaft oder Faustpfand Kenntniss, dass die im Nachlassverfahren des Arnold ersuchen. Mit Zuschrift vom 18. September 1912 ver- Hörler angeordnete Gläubigerversammlung am 21. Au- langte die Bank vom Sachwalter des Arnold Hörler Stel- gust 1912, nachmittags 3 Uhr, in St. Margrethen statt- lung eines dritten Bürgen. Am 12. November 1912 ge- finden werde; zugleich forderte sie sie auf, ihre Interes- nehmigte das Bezirksgericht Unterrheintal den von Ar- sen dort selber zu vertreten. In der Folge wurde diese nold Hörler vorgelegten Nachlassvertrag, wonach Hörler Gläubigerversammlung auf den 18. September 1912 ver- seinen Gläubigern 22 Ofo anbot. Am 9. November 1912 schoben, was derBankmitgeteiltwurde. NachderBehaup- hatte die Bank inbezug auf ihre Zustimmung zum Nach- tungdes Beklagten erhielten dagegen die Bürgen keine Mit- lassvertrag folgende Erklärung abgegeben: «( Die unter- teilung von dieser Verschiebung, und zwar weder durch den » zeichnete Faustpfandgläubigerin im Nachlassverfahren Sachwalter, noch durch die B~mk. Die Bank nahm dann » A. Hörler, zum Bahnhof, St. Margrethen, für einen an der Gläubigerversammlung teil, nicht aber die Par- » Betrag von Fr. 16,300 erklärt hiemit, gegen den pro- teien. Am 31. August 1912 forderte die Bank den Be- » jektierten Nachlassvertrag keinerlei Einwendungen zu klagten auf, für weitere Sicherheiten, sei es durch Bürg- » erheben, wenn in Bezug auf die Hinterlagen Versiche- schaft oder Faustpfand, besorgt zu sein, ansonst sie so- » rungsbrief Nr. 1946 und 1453 von je Fr. 7000 die im fortigeBezahlung des verbürgten Betrages von ihm verlan- ) Schreiben vom 18. September 1912 geforderten Bürg- gen müsste. Daraufhin erbat sich der Beklagte von der » schaften erbracht werden, oder dann, wenn die Stellung Bank eine Abschrift der Bürgschaftsurkunde. Nach Em- ) von Ersatzbürgschaft nicht möglich sein sollte, die auf pfang antwortete er der Bank am 3. September 1912 mit » den Nominalbetrag der beiden Titel (Fr. 14,000) ent- folgendemBriefe: dchhalte mich genau an den Wortlaut )} fallende Quote in Deposition gestellt wird.» Diese Er- I} meiner eigenen und eigenhändig unterschriebenen Zu- klärung wurde vom Sachwalter nicht als Zustimmung i) sage, weiter gehe ich nicht. Nach derselben bin ich zum Nachlassvertrag aufgefasst. Am 22. Februar 1913 M Entscheidungen der Zivilkammern. NO 10. 55 belastete die Bank den Kläger für seine volle Bürgschafts- Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage abge- t schuld samt Zins mit 7562 Fr. Am 13. März 1913 gelangte wiesen. die Liegenschaft des E m i I Hörler, der unterdessen in C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung Konkurs geraten war, zur Versteigerung. Dabei kam der .an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gut- auf dieser Liegenschaft errichtete und als Faustpfand der heissung der Klage. Bank haftende Titel von 7000 Fr. gänzlich zu Verlust. Am 4. April 1913 leitete der Kläger gegen den Beklagten Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Betreibung ein für die 3781 Fr. betragende Hälfte der 1. - Mit der Vorinstanz ist in erster Linie davon aus- von ihm an die Bank bezahlten Bürgschaftsschuld, wo- zugehen, dass die vom Beklagten geleistete Bürgschaft gegen der Beklagte Rechtsvorschlag erhob. in rechtsgiltiger Weise zustande gekommen ist. Wenn Mit Klage vom 30. Mai 1913 verlangte der Kläger vom sich auch der Beklagte ursprünglich als Solidarbürge für Beklagten Bezahlung von 3011 Fr. gleich dem in Betrei- das ganze dem Arnold Hörler gewährte Darlehen hätte bung gesetzten Betrag abzüglich der Hälfte der unter- verpflichten sollen, so hat sich die Bank dann doch mit dessen an den Kläger zur Auszahlung gelangten Nach- der vom Beklagten eingegangenen einfachen Bürgschaft lassdividende von 1540 Fr., nebst 5 % Zins seit 22. Fe- für die Hälfte des Darlehensbetrages begnügt. Von man- bruar 1913. Der Beklagte beantragte Abweisung der gelnder Willenseinigung zwischen der Leih- und Spar- Klage. Er bestritt in erster Linie, dass eine Bürgschaft kasse St. Margrethen und dem Beklagten kann somit rechtsgiltig zustande gekommen sei, weil sich der Klä- keine Rede sein. ger und der Beklagte nach dem von der Bank vorge- 2. - Dagegen fragt es sich, ob dem Kläger gegen den legten Bürgschaftsschein als Solidarbürgen hätten ver- Beklagten ein RückgrifIsrecht zustehe. Der Beklagte be- pflichten sollen, die Erklärung des Beklagten aber bloss hauptet, die Bürgschaft des Klägers sei unter der still- auf eine einfache Bürgschaft gehe, so dass eine Willens- schweigenden und für die Bank erkennbaren Bedingung einigung zwischen der Bank und den Bürgen nicht zu- geleistet worden, dass sich noch jemand anders neben stande gekommen sei und der Kläger eine Nichtschuld ihm als Solidarbürge verpflichte, was nicht geschehen bezahlt habe. Eventuell machte der Beklagte geltend, dass sei, so dass der Kläger nach Art. 497 Abs. 3 OR befreit er sich nur als einfacher Bürge für 3500 Fr. verpflichtet worden sei. Wenn er trotzdem bezahlt habe, so könne er habe, wovon die Nachlassdividende von 1540 Fr. abzu- daher gegen den Beklagten keine Regressrechte mehr gel- ziehen wäre, so dass auf ihn nur die Hälfte von 1960 Fr. tend machen. Richtig ist, dass der {< Bürg- und mit 980 Fr. entfallen würde. Das Rückgriffsrecht des Selbstzahlerschaftsverpflichtung » überschriebene Bürg.,. Klägers für diesen Betrag sei aber untergegangen. Denn schein, auf dem sich der Kläger verpflichtete, von den es habe die Bank ihre Zustimmung zum Nachlassvertrag « Unterzeichneten» spricht und daher wenigstens zwei des Arnold Hörler gegeben, ohne den Parteien zuvor Zeit Solidarbürgen vorsah. Es ist auch sehr wahrscheinlich, und Ort der Gläubigerversammlung mitgeteilt und ihnen dass der Kläger die Bürgschaft nur unter der Bedingung die Abtretung ihrer Forderung gegen Bezahlung ange- eingegangen ist, dass sich neben ihm noch eine andere boten zu haben. Nach Art. 303 Abs. 2 SchKG seien die Person als Solidarbürge verpflichte. Da diese Vorausset- Bürgen daher befreit worden. zung nicht eingetreten ist, hätte sich der Kläger daher B. - Durch Urteil vom 22. Oktober 1913 hat das zu seiner Befreiung darauf berufen können. Aus dem 56 Entscheidungen der Zivilkammern. NO 10. ;'7 Umstand, dass er dies unterlassen hat, folgt aber nicht,. die, abgesehen von dem am 25. Oktober 1910demHörler dass er seines Rückgriffsrechtes gegen den Beklagten ver- gewährten Darlehen von 7000 Fr., noch für einen wei- lustig gegangen ist, wenn ein solches bestanden hat. Nach tem, ebenfalls durch einen Versicherungsbrief von 7000 Fr. Art. 506 OR ist der Bürge unter der Androhung des Ver- und durch zwei Bürgschaften ge~icherten Betrag von lustes seines Rückgriffsrechtes nur verpflichtet, dem Gläu- 7000 Fr. Gläubigerin des A. Hörler war, dass sie sich biger die Einreden entgegenzusetzen, die dem Haupt- dem Nachlassvertrag nicht widersetze, wenn hinsichtlich schuldner zustehen. Dass der Bürge dem Gläubiger auch der beiden Versicherungsbriefe Nr. 1946 und Nr. 1453 diejenigen Einreden entgegenzuhalten hat, die ihm per- die im Schreiben vom 18. September 1912 verlangte sönlich zustehen, ist dagegen im Gesetz nirgends ausge- Bürgschaft erbracht oder die auf den Nominalbetrag der sprochen. Dies hat seinen Grund darin, dass der Bürge, beiden Titel entfallenden Nachlassquoten deponiert wür- der die Geltendmachung von Einreden, die ihm persön- den. Zu Unrecht hat die Vorinstanz in dieser Erklärung lich zustehen, unterlässt, die Rechte oder Interessen des eine bedingte Zustimmung zum Nachlassvertrag erblickt, andern Bürgen nicht verletzt. Der Kläger konnte daher die durch den Eintritt der Bedingung (Zahlung der auf auf die Geltendmachung der Ungültigkeit seiner Bürg- den Nominalbetrag entfallenden Dividende) zu einer defi- schaftsverpflichtung verzichten, ohne sein Regressrecht nitiven geworden sei. Dass die erste Bedingung (Herbei- gegen den Beklagten zu verlieren. Denn wenn sich auch schaffung der am 18. September 1912 verlangten Bürg- der Kläger auf Art. 497 OR berufen hätte und in der schaft) nicht erfüllt worden ist, bedarf keiner weiteren Folge befreit worden wäre, so würde die Verpflichtung Erörterungen. Mit Bezug auf die zweite Bedingung ist des Beklagten auf Grund seiner Bürgschaft dennoch wei- aber zu sagen, dass die Bank, deren Pfand am 9. No- ter bestanden haben, mit dem einzigen Unterschied, dass vember 1912 (zur Zeit ihrer Erklärung) noch nicht ver- der Beklagte jetzt direkt der Bank, anstatt dem Kläger wertet worden war, sich damit die Bezahlung einer Nach- hätte zahlen müssen. lassdividende für den ganzen Betrag ihrer Forderungen 3. - Der Beklagte ist aber auch nicht gestützt auf sichern wollte für den Fall, dass die Titel später zu Ver- Art. 303 Abs. 2 SchKG befreit. Nach dieser Bestimmung lust kommen sollten. Zu diesem Zwecke wollte sie sich geht ein Gläubiger, der dem Nachlassvertrag zugestimmt nicht mit den allgemeinen Sicherheiten begnügen, die der hat, seiner Rechte gegen Bürge!l verlustig, sofern er ihnen Schuldner gemäss Art. 306 Ziff. 3 SchKG zu leisten hat, nicht mindestens zehn Tage vor der Gläubigerversamm- um die Bestätigung des Nachlassvertrages zu erwirken. lung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen nicht die Sie verlangte vielmehr eine besondere Sicherstellung Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten durch Deponierung der auf den Nominalbetrag ihrer Titel hat. Voraussetzung für die Befreiung des Bürgen entfallenden Dividende. Nach ihrer Auffassung, sollte ist somit in erster Linie, dass der Gläubiger dem N ach- diese Sicherstellung der Bestätigung des Nachlassvertra- lassvertrag zugestimmt hat. Trifft diese Voraussetzung ges vorausgehen, dem sie nur nach erfolgter Hinterlegung nicht zu, so behält der Gläubiger gemäss Art. 303 Abs. 1 der verlangten Dividende zuzustimmen beabsichtigte. SchKG seine Rechte gegen den Bürgen weiter. Für die Nun ist aber diese Bedingung weder vor noch nach der Zustimmung der Bank zum Nachlassvertrag des Arnold Bestätigung des Nachlassvertrages erfüllt worden. Der Hörler beruft sich der Beklagte einzig auf das Schreiben Bank wurde sogar nicht einmal eine Nachlassdividende der Bank vom 9. November 1912. Darin erklärt die Bank~ ausbezahlt, vielmehr erhielt sie den ganzen Betrag ihrer der Zivilkammern. No 10. 59 58 EnlSCheidunren Sinne des Art. 305 SchKG betrachtet werden. Im vor- Forderung samt Zinsen am 22. Februar 1913 vomKläger~ liegenden Falle war nun die Bank zur Zeit der Bestäti- dem selber erst nach dem 4. April 1913 (Datum der Zu- gung des Nachlassvertrages Gläubigerin des Arnold Hör- stellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten) vom ler für zusammen 17,915 Fr. (worunter die von deu Par- Schuldner 1540 Fr. als Nachlassdividende (22 %) ausbe- teien verbürgte Forderung von 7000 Fr.), welcher Betrag zahlt wurden. Unter diesen Umständen ist klar, dass die durch zwei Versicherungsbriefe von je 7000 Fr. und, wie erst mehrere Monate nach Bestätigung des Nachlassver- es scheint, noch durch andere Pfänder gesichert war. trages und zwei Monate nach gänzlicher Befriedigung Der Sachwalter hätte daher bei der Aufnahme des In- der Bank erfolgte Aushändigung der Nachlassdivi- ventars diese Pfänder zur Bestimmung des eventuell un- dende zu Gunsten der Bürgen nicht als Erfüllung der gedeckt bleibenaen Teiles der Forderungen, für den die von der Bank gestellten Bedingung angesehen werden Bank hätte erklären können, ob sie dem Nachlassvertrag kann. Daraus folgt, dass die Bank dem Nachlassvertrag zustimme oder nicht, schätzen sollen. Dies ist nicht ge- nicht zugestimmt hat und daher ihrer Rechte gegen die schehen; die als Pfand bestellten Titel sind nicht einmal Bürgen nicht verlustig gegangen ist. unter die Aktiven des Inventars aufgenommen worden. 4. - Dass die Spar- und Leihkasse St. Margrethen Dagegen wurden die Forderungen der Bank im Kollo- bezw. die Rheintalische -Kreditanstalt dem Nachlassver- kationsplan bis zum Betrage von 16,300 Fr. als durch trag nicht zugestimmt hat, muss auch noch aus einem zwei Versicherungsbriefe von je 7000 Fr. und durch Werte andern Umstande geschlossen werden. Nach Art. 305 im Betrag von 2300 Fr. pfandversicherte Forderungen SchKG gilt der Nachlassvertrag als angenommen, wenn kolloziert. Der 1615 Fr. ausmachende Restbetrag der zwei Dritteile der Gläubiger demselben zugestimmt haben Forderung der Bank wurde in V. Klasse aufgenommen. und die von ihnen vertretene Forderungssumme zwei Der Sachwalter hat also den beiden verpfändeten Ver- Dritteile des Gesamtbetrages der Forderungen ausmacht. sicherungsbriefen einen ihrem Nominalbetrag gleichkom- Damit eine Annahme im Sinne Qieser Bestimmung zu- menden Wert beigemessen und die Bank nur für 1615 Fr. stande kommt, ist daher nötig, dass der Gläubiger durch als Chirographargläubigerin betrachtet. Gestützt hieranl seine Zustimmung mit seinen Forderungen in die Reihe hat der Sachwalter bei Aufstellung der Liste der dem der für die Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Nachlassvertrag zustimmenden Gläubiger die als gedeckt zwei Dritteile der Gläubiger tritt, m. a. W., dass er durch geschätz·te Forderung der Bank von 16,300 Fr. nicht be- seine Zustimmung die Bestätigung des Nachlassvertrages rücksichtigt: inbezug auf diesen Forderungsbetrag be- ermöglicht. Nun bestimmt der zweite Absatz des Art. 305 findet sich die Bank weder unter den dem Nachlassver- SchKG, dass pfandversicherte Forderungen nur zu dem- trag zustimmenden, noch unter den den Vertrag venver- jenigen Betrag mitzählen, der nach der Schätzung des fenden Gläubigern. Dagegen figuriert sie für die in Sachwalters ungedeckt ist. Daraus folgt, dass ein Pfand- V. Klasse kollozierte Forderung von 1615 Fr. unter den gläubiger nur für diesen ungedeckten Betrag und nicht Gläubigern, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt für den nach der Schätzung des Sachwalters durch das haben. Gegen diese Behandlung ihrer Forderung hat nun Pfand gesicherten Teil erklären kann, er stimme dem die Bank keine Einwendungen erhoben. Sie hat daher Nachlassvertrag zu oder nicht. Die Zustimmung eines die Schätzung anerkannt, durch welche der Sachwalter Pfandgläubigers für den durch das Pfand gedeckten Be- den beiden verpfändeten Versicherungsbriefen einen Wert trag seiner Forderung kann daher nicht als Annahme im 60 Entscheidungen der Zivilkammern. N0 10. 61 von je 7000 Fr. und den übrigen Pfändern einen solchen (dem Beklagten) verbürgten Forderung abzüglich der von 2300 Fr. beilegte. Unter diesen Umständen kann Nachlassdividende zustehe. Der Beklagte hat damit das ihrer Erklärung vom 9. November 1912, die sie ausdrück- Rückgriffsrecht des Klägers grundsätzlich anerkannt. Es lich in ihrer Eigenschaft als Pfandgläubigerin abgegeben kann sich daher nur noch fragen, für welchen Betrag hat und die sich ausschliesslich auf die als gedeckt be- der Kläger rückgriffsberechtigt sei. Da sich der Beklagte zeichnete Summe von 16,300 Fr. bezog, angesichts des· nur für 3500 Fr. verbürgt hat, zwei gemeinsame Bürg- Art. 305 SchKG rechtlich keine Bedeutung beigemessen schaftsverpflichtungen somit nur für diesen Betrag zu- werden, auch wenn sie eine unbedingte Annahme des stande gekommen sind, steht dem Kläger ein Rückgriffs- Nachlassvertrages enthalten würde. Die einzige Forde- recht nur für die Hälfte der um die Hälfte der Nachlass- rung. für die die Bank dem Nachlassvertrag hätte zu- dividende von 1540 Fr. verminderten Bürgschaftsschuld stimmen können, war die nicht gedeckte Forderung von 3500 Fr. zu, also für 1365 Fr. von 1615 Fr.; für diese Forderung figuriert aber. die Demnach hat das Bundesgericht Bank, wie bereits hervorgehoben, auf' der vom Sachwalter aufgestellten Liste unter den den Nachlassvertrag ver- erkann t: werfenden Gläubigern. Die Berufung wird unter Aufhebung des angefochtenen 5. - Besteht somit die Bürgschaftsverpflichtung des Urteils dahin' gutgeheissen, dass der. Beklagte an den Beklagten weiter zu Recht, so fragt es sich, ob und in- Kläger 1365 Fr. nebst Zins zu 5 % seit· 22. Februar wieweit der Kläger gegen den Beklagten rückgriffsbe- 1913 zu bezahlen hat. rechtigt sei. Art. 497 OR bestimmt, dass mehrere Bürgen, die gemeinsam die nämliche teilbare Hauptschuld ver- bürgt haben, für ihre Anteile als einfache Bürgen und für die Anteile der übrigen als Nachbürgen haften; haben sie ausdrücklich mit dem Hauptschuldner oder unter • sieh Solidarhaft übernommen, so haftet jeder für die ganze Schuld mit verhältnismässigem Rückgriff gegen die Mitbürgen. Das Gesetz sieht dagegen den Fall nicht vor, in welchem sich, wie hier, ein Bürge solidarisch mit dem Hauptschuldner für die ganze Schuld verbürgt, wäh- rend der andere sich nur als einfacher Bürge und nur für die Hälfte der Schuld verpflichtet hat. Ob dem Kläger unter solchen Umständen gegen den Beklagten überhaupt einRegressanspruch zusteht, braucht indessen nicht unter- sucht zu werden. Denn der Beklagte hat nicht nur nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich zugegeben, dass wenn die von ihm geltend gemachten Einreden nicht be- gründet sein sollten (was nach dem Gesagten der Fall ist), dem Kläger ein Rückgriff für die Hälfte der von ihm