in der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Während der Kläger das ihm von der Bank vorgelegte Auffassung zweifdlos die Möglichkeit, dass er den Formular einer Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichwechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der GRÜNHUT, \Vechsdrecht II S. 150 N° 3, COSACK. Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am Handelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG 2. November 1910 folgende Erklärung ab: «