Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung des sections civUes. für die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge, wenn der Wechselinhaber einen wechseImässigen An- 10. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Januar 19l4 i. S. spruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein Starzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten. solcher Anspruch zustehe, nur d~r Richter zu entscheiden Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlasshabe. Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt verfahren des Hauptschuldners.