Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit Demnach hat die SchuIdbetreibungs- u. Konkurskammer der Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die erkann t: Wechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der \Vechselurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Der Rekurs wird abgewiesen. Inhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossament nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legitimiere.