Dies bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden wird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht Forderung sollte übertragen werden können. bestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit Demnach hat die SchuIdbetreibungs- u. Konkurskammer der Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die erkann t: Wechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der \Vechselurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Der Rekurs wird abgewiesen.