Aus der Begründung bestritten. \Vas die erste Voraussetzung betrifft, so hat ist folgendes hervorzuheben: Allerdings lasse sich aus das Bundesgericht in feststehender Praxis angenommen, dem Wechsel -für sich allein nicht herleiten, dass der dass sie dann vorliege, wenn die Forderungsurkunde - Rekursgegner legitimiert sei, ihn für sich geltend zu wenigstens äusserlich - \Ue wesentlichen Erfordernisse -machen. Allein der Anspruch aus dem Wechsel könne des Wechsels im Sinne des Art. 722 oder 825 OR enthält . auch durch gewöhnliche Abtretung übertragen werden und vom zu betreibenden Schuldner unterzeichnet ist .. Sep.-Ausg. 12 Nr. 55 Erw.