Beziehung bestehe, aus der di~ wechselmässige Verpflich- 1. - Nach Art. 177 SchKG ist die Wechselbetreibung tung möglicherweise abgeleitet werden könne. dann zulässig, wenn die geltend gemachte Forderung Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess sich auf einen Wechsel gründet und der Schuldner der ;durch Entscheid vom 14. Januar 1914 die Beschwerde gut Konkursbetreibung unterliegt. Dass die zweite Vorund wies das Betreibungsamt an, unverzüglich die ver- aussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, ist nicht .langte Wechselbetreibung einzuleiten. Aus der Begründung bestritten.