Das Bundesgericht tober 1909 (AS 35 I S. 783 *) habe sich das Bundesgericht habe in einem Entscheide (AS 26 II S. 692) erklärt, zudem dahin ausgesprochen, dass für die Zulassung der dass die Legitimation des Gläubigers in den wechsel- Wechselbetreibung nicht zu untersuchen sei, ob der rechtlichen Formen hergestellt sein müsse. Gläubiger gegen den Schuldner- einen wechselmässigen Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Anspruch habe, sondern dass es hiefür genüge, wenn .zwischen dem Wechsel und der betriebenen Person eine in Erwägung: