Die Eigenschaft eines Wechsel- -dem ein Wechselgläubiger die Forderung aus dem gläubigers müsse im Interesse des Verkehrs einwandfrei Wechsel abgetreten habe, dieselben Rechte aus dem aus der Wechselurkunde selbst hervorgehen. « Der for- Wechsel wie der Zedent geltend machen könne. Im male Anspruch auf Wechselexekution » lasse sich daher Entscheid in Sachen Hug und Konsorten vom 19. Ok- durch Zession gar nicht übertragen.