B. - Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde Nach Art. 755 OR sei nur derjenige als Eigentümer eines mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, Wechsels legitimiert, der durch eine zusammenhängende, seinem Begehren zu entsprechen. Er machte geltend : bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten Es könne kein Zweifel- daran bestehen, dass derjenige, sich auszuweisen vermöge. Die Eigenschaft eines Wechsel- -dem ein Wechselgläubiger die Forderung aus dem gläubigers müsse im Interesse des Verkehrs einwandfrei Wechsel abgetreten habe, dieselben Rechte aus dem aus der Wechselurkunde selbst hervorgehen. «