Dieser verlangte am machen. Nach Art. 177 SchKG sei nicht bloss der, der 31. Oktober 1913 vom Betreibungsamt Zürich I die selbständige Rechte aus dem Wechsel erworben habe, Einleitung der Wechselbetreibung gegen den Rekurrenten zur Anhebung der Wechselbetreibung legitimiert, sondern für den Betrag des Wechsels und der entstandenen jeder, der seine Forderung auf einen Wechsel stütze. Protestkosten. Er legte dabei den Wechsel sowie die C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Abtretungserklärungen vor.