Dies hat zur Folge, dass, 10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der der Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver- vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerverwaltung, auf die sich die gestrichenen Posten beziehen, sammlung angesetzten Gebühr von 10 Fr. nicht für die keine besondere Vergütung beanspruchen darf, soweit Berichterstattung 5 Fr. hätte verrechnen dürfen. dafür in der Rechnung des Konkursbeamten schon die' Ob und inwieweit nun die Posten der Rechnung des volle nach dem Tarif zulässige Entschädigung enthalten Rekurrenten, die von der Vorinstanz gestrichen worden ist.