zu betrachten, sondern zusammen mit derj,enigen des:. die Leitung einer Gläubigerversammlung, i n beg r i f - Konkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von Konkursverwaltung bezieht. Dies hat zur Folge, dass, 10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der der Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver- vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerverwaltung, auf die sich die gestrichenen Posten beziehen, sammlung angesetzten Gebühr von 10 Fr. nicht für die keine besondere Vergütung beanspruchen darf, soweit Berichterstattung 5 Fr. hätte verrechnen dürfen.