{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-47.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040047.pdf", "Checksum": "c2b47d0d46185b552f43ed4c9074ac8c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:10", "Num": ["BGE 40 III 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:10", "Checksum": "17083f519c27a6c0754e21b2b917c461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 47\n\n 50 Entscheidungen der Scholdbetreibnngs- und Kcnkorskammer.\nEntscheidungen der Zivilkammern. N0 10. 51\naus der möglicherweise eine ihn treffende, wechselmässige\nVerpflichtung abgeleitet werden kann (AS Sep.-Ausg. Umständen für seine Legitimation zur Einleitung der\n12 N° 55 und die dort zitierten Entscheide, 16 N° 30*). Betreibung genügen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 178 N. 1).\nSomit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso das Recht zur\nFall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die Wechselbetreibung nicht ebensowohl wie andere Betrei-\nBewilligung der Wechsel betreibung gegeben ist. Dies bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden\nwird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht Forderung sollte übertragen werden können.\nbestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit Demnach hat die SchuIdbetreibungs- u. Konkurskammer\nder Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die\nerkann t:\nWechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der \\Vechselurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Der Rekurs wird abgewiesen.\nInhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossament nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legitimiere. Diese Auffassung ist indessen vom Bundesgericht\nschon im Entscheide in Sachen Bollag vom 30, September Entscheidungen der Zivilkammern. - Arröts\n1902 (AS Sep.-Ausg.5 N° 51**) als unrichtig bezeichnet\nworden. Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung des sections civUes.\nfür die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge,\nwenn der Wechselinhaber einen wechseImässigen An- 10. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Januar 19l4 i. S.\nspruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein Starzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten.\nsolcher Anspruch zustehe, nur d~r Richter zu entscheiden Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlasshabe. Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt verfahren des Hauptschuldners.\nbleiben, ob an diesem Satze ohne Einschränkung festzuhalten sei und ob somit jeder Wechselinhaber ohne A. - Am 25. Oktober 1910 gewährte die Spar- und\nweitere Legitimation berechtigt sei, die Einleitung der Leihkasse St. Margrethen, die sich seither mit der Rhein-\nWechselbetreibung w verlangen. Auf alle Fälle muss ihm talischen Kreditanstalt Altstätten vereinigt hat, dem\ndieses Recht dann zustehen; wenn ihm die Wechsel- PferdehändIer Arnold Hörler gegen Hinterlage eines auf\nforderung, wie hier, nuch Art. 164 ff. OR von einern der Liegenschaft seines Bruders Emil Hörler lastenden\nIndossatar, vom WechseInehmer oder AussteUer abge- Versicherungsbriefes von 7000 Fr. ein Darlehen von\ntreten worden ist; denn in diesem Falle besteht nach der 7000 Fr., für das sich die Parteien zu verbürgen hatten.\nin der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Während der Kläger das ihm von der Bank vorgelegte\nAuffassung zweifdlos die Möglichkeit, dass er den Formular einer Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflichwechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der\nGRÜNHUT, \\Vechsdrecht II S. 150 N° 3, COSACK. Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am\nHandelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG 2. November 1910 folgende Erklärung ab: « Wegen aII-\n& zuschwacher Schrift auf vorstehender Seite ist Unter-\n11 N° 85, des HG 33 S. 147), und dies muss unter allen\nt zeichneter nicht im Stande·, sie zu lesen. Wie mir er-\n* Ges.-Allsg. 35 I S. 783 f., 39 I S. 297 f. Erw. 2. - ** Id. 28 I S. 304 f. l) läutert wird, besitzt Arnold Hörler einen KaufschuId-\n"}