{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-47.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040047.pdf", "Checksum": "c2b47d0d46185b552f43ed4c9074ac8c"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:22:10", "Num": ["BGE 40 III 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:22:10", "Checksum": "17083f519c27a6c0754e21b2b917c461", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 47\n\n 48 EntscheiduIlien der Schuldbetreibunil's- und Konkurskammer. NO 9. 49\nden Rekurrenten von Frischknecht an G. Hauger in und in einem solchen Falle sei der Zessionar berechtigt,\nZürich und vom Zessionar sodann weiter an den Rekurs- die Rechte des Zedenten aus dem Wechsel geltend zu\ngegner J osef Isler abgetreten. Dieser verlangte am machen. Nach Art. 177 SchKG sei nicht bloss der, der\n31. Oktober 1913 vom Betreibungsamt Zürich I die selbständige Rechte aus dem Wechsel erworben habe,\nEinleitung der Wechselbetreibung gegen den Rekurrenten zur Anhebung der Wechselbetreibung legitimiert, sondern\nfür den Betrag des Wechsels und der entstandenen jeder, der seine Forderung auf einen Wechsel stütze.\nProtestkosten. Er legte dabei den Wechsel sowie die C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das\nAbtretungserklärungen vor. Das Betreibungsamt wei- Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die\ngerte sich, dem Begehren Folge zu geben, weil der Rekurs- verlangte Wechselbetreibung sei definitiv zu verweigern.\n_gegner, wie es bemerkte, « auf dem Wechsel weder als Er macht folgendes geltend: Dem Rekursgegner fehle\nTrassant noch als Indossant oder Remittent erscheint ». die Legitimation zur Einleitung der Wechselbetreibung.\nB. - Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde Nach Art. 755 OR sei nur derjenige als Eigentümer eines\nmit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, Wechsels legitimiert, der durch eine zusammenhängende,\nseinem Begehren zu entsprechen. Er machte geltend : bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten\nEs könne kein Zweifel- daran bestehen, dass derjenige, sich auszuweisen vermöge. Die Eigenschaft eines Wechsel-\n-dem ein Wechselgläubiger die Forderung aus dem gläubigers müsse im Interesse des Verkehrs einwandfrei\nWechsel abgetreten habe, dieselben Rechte aus dem aus der Wechselurkunde selbst hervorgehen. « Der for-\nWechsel wie der Zedent geltend machen könne. Im male Anspruch auf Wechselexekution » lasse sich daher\nEntscheid in Sachen Hug und Konsorten vom 19. Ok- durch Zession gar nicht übertragen. Das Bundesgericht\ntober 1909 (AS 35 I S. 783 *) habe sich das Bundesgericht habe in einem Entscheide (AS 26 II S. 692) erklärt,\nzudem dahin ausgesprochen, dass für die Zulassung der dass die Legitimation des Gläubigers in den wechsel-\nWechselbetreibung nicht zu untersuchen sei, ob der rechtlichen Formen hergestellt sein müsse.\nGläubiger gegen den Schuldner- einen wechselmässigen\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht\nAnspruch habe, sondern dass es hiefür genüge, wenn\n.zwischen dem Wechsel und der betriebenen Person eine in Erwägung:\nBeziehung bestehe, aus der di~ wechselmässige Verpflich- 1. - Nach Art. 177 SchKG ist die Wechselbetreibung\ntung möglicherweise abgeleitet werden könne. dann zulässig, wenn die geltend gemachte Forderung\nDie obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess sich auf einen Wechsel gründet und der Schuldner der\n;durch Entscheid vom 14. Januar 1914 die Beschwerde gut Konkursbetreibung unterliegt. Dass die zweite Vorund wies das Betreibungsamt an, unverzüglich die ver- aussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, ist nicht\n.langte Wechselbetreibung einzuleiten. Aus der Begründung bestritten. \\Vas die erste Voraussetzung betrifft, so hat\nist folgendes hervorzuheben: Allerdings lasse sich aus das Bundesgericht in feststehender Praxis angenommen,\ndem Wechsel -für sich allein nicht herleiten, dass der dass sie dann vorliege, wenn die Forderungsurkunde -\nRekursgegner legitimiert sei, ihn für sich geltend zu wenigstens äusserlich - \\Ue wesentlichen Erfordernisse\n-machen. Allein der Anspruch aus dem Wechsel könne des Wechsels im Sinne des Art. 722 oder 825 OR enthält\n. auch durch gewöhnliche Abtretung übertragen werden und vom zu betreibenden Schuldner unterzeichnet ist\n.. Sep.-Ausg. 12 Nr. 55 Erw. 2. oder sonst eine Beziehung zu diesem erkennen lässt,\nAS 40 m - 1914 4\n"}