46 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. NO 9. zu betrachten, sondern zusammen mit derj,enigen des:. die Leitung einer Gläubigerversammlung, i n beg r i f - Konkursbeamten, soweit sich diese auf die Tätigkeit der f e n B e r ich t e r s tat tun g , eine Gebühr von Konkursverwaltung bezieht. Dies hat zur Folge, dass, 10 Fr. vorsieht und dass daher der Rekurrent neben der der Rekurrent für die Verrichtungen der Konkursver- vom Konkursbeamten für die zweite Gläubigerver- waltung, auf die sich die gestrichenen Posten beziehen, sammlung angesetzten Gebühr von 10 Fr. nicht für die keine besondere Vergütung beanspruchen darf, soweit Berichterstattung 5 Fr. hätte verrechnen dürfen. dafür in der Rechnung des Konkursbeamten schon die' Ob und inwieweit nun die Posten der Rechnung des volle nach dem Tarif zulässige Entschädigung enthalten Rekurrenten, die von der Vorinstanz gestrichen worden ist. Insoweit muss er sich vielmehr seiner Mitwirkung sind, im einzelnen sich nach' dem Gebührentarif, insbe- gemäss mit dem Konkursbeamten in die die sem sondere allenfalls nach Art. 50 rechtfertigen, kann das zugesprochene Vergütung teilen. Bundesgericht nicht entscheiden; sondern die Sache ist Nun steht fest, dass eine Vergütung nach Art. 50 des zu diesem Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen. Tarifs für solche Verrichtungen nicht zulässig ist, für die Diese hat die hiefür notwendigen Feststellungen vorzu- der Tarif eine besondere Gebühr vorgesehen hat (AS Sep.- nehmen und sodann im Sinne der hier ausgesprochenen Ausg. 12 N° 38 *). Wenn· daher die vom Konkursbeamten Rechtsauffassung ihre Entscbeidung zu treffen. für die Steigerung berechneten Gebühren nicht weniger Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer betragen, als was der Konkursverwaltung im ganzen nach Art. 18 des Tarifs zukommt, so kann der Rekurrent erkannt: für seine Mithilfe bei der Steigerung nicht noch eine Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen ,dass die besondere Entschädigung verlangen. Soweit sich so- Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die dann der Rekurrent und der Konkursbeamte mit der Vorinstanz zurückgewiesen wird. Einschreibung und Prüfung der Konkurseingaben, der Entwerfung und Auflegung des' Kollokationsplanes be- schäftigten, durften sie für ihre Tätigkeit lediglich soviel mal 40 Rp. beziehen als Konkurseingaben ge- 9. Entscheid vom 11. Februar 1914 i. S. Simmen. macht wurden (Art. 43 GebT). Nachdem der Konkurs- Art. 177 SchKG: Demjenigen, dem eine Wechselforderung . beamte für« Einschrieb und Prüfung von 23 Forde- nach Art. 164 ff. OR vom 'Vechselnehmer, Aussteller oder rungseingaben » bereits je 50 (statt 40) Rp. berechnet Indossatar abgetreten worden ist, steht das Recht zu, 'die hatte, war es daher nicht zulässig, dass der Konkurs- Einleitung derWechselbetreibung gegen den Wechselschuld- ner zu verlangen. beamte und der Rekurrent, jeder für sich, ausserdem für die dem Entscheid über die Anerkennung der Konkurs- A. - Der Rekurrent Anton Simmen, Wirt in Zürich I, forderungen gewidmeten Sitzungen noch je 5 Fr. verrech- akzeptierte einen 'Vechsel im Betrage von Fr. 1000, neten. Ebenso kann für die Sitzung, in der die Schluss- den Baumeister H. Frischknecht in Zürich an eigene rechnung genehmigt wurde, nicht neben der Gebühr des, Ordre ausgestellt und auf ihn gezogen hatte. Die Urkunde Art. 19 GebT ein Sitzungsgeld beansprucht werden. enthält alle wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Zudem mag bemerkt werden, dass Art. 42 GebT für Wechsels im Sinne des Art. 722 OR. Durch schriftliche * Ges.-Ausg. 35 I S. 616 f. ZessionserkJärungen wurde die 'Yechselforderung gegen 48 EntscheiduIlien der Schuldbetreibunil's- und Konkurskammer. NO 9. 49 den Rekurrenten von Frischknecht an G. Hauger in und in einem solchen Falle sei der Zessionar berechtigt, Zürich und vom Zessionar sodann weiter an den Rekurs- die Rechte des Zedenten aus dem Wechsel geltend zu gegner J osef Isler abgetreten. Dieser verlangte am machen. Nach Art. 177 SchKG sei nicht bloss der, der 31. Oktober 1913 vom Betreibungsamt Zürich I die selbständige Rechte aus dem Wechsel erworben habe, Einleitung der Wechselbetreibung gegen den Rekurrenten zur Anhebung der Wechselbetreibung legitimiert, sondern für den Betrag des Wechsels und der entstandenen jeder, der seine Forderung auf einen Wechsel stütze. Protestkosten. Er legte dabei den Wechsel sowie die C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Abtretungserklärungen vor. Das Betreibungsamt wei- Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die gerte sich, dem Begehren Folge zu geben, weil der Rekurs- verlangte Wechselbetreibung sei definitiv zu verweigern. _gegner, wie es bemerkte, « auf dem Wechsel weder als Er macht folgendes geltend: Dem Rekursgegner fehle Trassant noch als Indossant oder Remittent erscheint ». die Legitimation zur Einleitung der Wechselbetreibung. B. - Hiegegen führte der Rekursgegner Beschwerde Nach Art. 755 OR sei nur derjenige als Eigentümer eines mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, Wechsels legitimiert, der durch eine zusammenhängende, seinem Begehren zu entsprechen. Er machte geltend : bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten Es könne kein Zweifel- daran bestehen, dass derjenige, sich auszuweisen vermöge. Die Eigenschaft eines Wechsel- -dem ein Wechselgläubiger die Forderung aus dem gläubigers müsse im Interesse des Verkehrs einwandfrei Wechsel abgetreten habe, dieselben Rechte aus dem aus der Wechselurkunde selbst hervorgehen. « Der for- Wechsel wie der Zedent geltend machen könne. Im male Anspruch auf Wechselexekution » lasse sich daher Entscheid in Sachen Hug und Konsorten vom 19. Ok- durch Zession gar nicht übertragen. Das Bundesgericht tober 1909 (AS 35 I S. 783 *) habe sich das Bundesgericht habe in einem Entscheide (AS 26 II S. 692) erklärt, zudem dahin ausgesprochen, dass für die Zulassung der dass die Legitimation des Gläubigers in den wechsel- Wechselbetreibung nicht zu untersuchen sei, ob der rechtlichen Formen hergestellt sein müsse. Gläubiger gegen den Schuldner- einen wechselmässigen Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht Anspruch habe, sondern dass es hiefür genüge, wenn .zwischen dem Wechsel und der betriebenen Person eine in Erwägung: Beziehung bestehe, aus der di~ wechselmässige Verpflich- 1. - Nach Art. 177 SchKG ist die Wechselbetreibung tung möglicherweise abgeleitet werden könne. dann zulässig, wenn die geltend gemachte Forderung Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich hiess sich auf einen Wechsel gründet und der Schuldner der ;durch Entscheid vom 14. Januar 1914 die Beschwerde gut Konkursbetreibung unterliegt. Dass die zweite Vor- und wies das Betreibungsamt an, unverzüglich die ver- aussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, ist nicht .langte Wechselbetreibung einzuleiten. Aus der Begründung bestritten. \Vas die erste Voraussetzung betrifft, so hat ist folgendes hervorzuheben: Allerdings lasse sich aus das Bundesgericht in feststehender Praxis angenommen, dem Wechsel -für sich allein nicht herleiten, dass der dass sie dann vorliege, wenn die Forderungsurkunde - Rekursgegner legitimiert sei, ihn für sich geltend zu wenigstens äusserlich - \Ue wesentlichen Erfordernisse -machen. Allein der Anspruch aus dem Wechsel könne des Wechsels im Sinne des Art. 722 oder 825 OR enthält . auch durch gewöhnliche Abtretung übertragen werden und vom zu betreibenden Schuldner unterzeichnet ist .. Sep.-Ausg. 12 Nr. 55 Erw. 2. oder sonst eine Beziehung zu diesem erkennen lässt, AS 40 m - 1914 4 50 Entscheidungen der Scholdbetreibnngs- und Kcnkorskammer. Entscheidungen der Zivilkammern. N0 10. 51 aus der möglicherweise eine ihn treffende, wechselmässige Verpflichtung abgeleitet werden kann (AS Sep.-Ausg. Umständen für seine Legitimation zur Einleitung der 12 N° 55 und die dort zitierten Entscheide, 16 N° 30*). Betreibung genügen (vgl. JAEGER, Komm. Art. 178 N. 1). Somit ist ohne weiteres klar, dass im vorliegenden Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso das Recht zur Fall auch die erste erwähnte Voraussetzung für die Wechselbetreibung nicht ebensowohl wie andere Betrei- Bewilligung der Wechsel betreibung gegeben ist. Dies bungsrechte mit der Zession der in Frage stehenden wird denn auch vom Rekurrenten im Grunde gar nicht Forderung sollte übertragen werden können. bestritten. Er behauptet vielmehr, für die Zulässigkeit Demnach hat die SchuIdbetreibungs- u. Konkurskammer der Wechselbetreibung sei noch erforderlich, dass die erkann t: Wechselgläubigerqualität des Betreibenden aus der \Vech- selurkunde selbst hervorgehe und insbesondere der Der Rekurs wird abgewiesen. Inhaber eines indossierten Wechsels sich durch Indossa- ment nach Art. 755 OR als dessen Eigentümer legiti- miere. Diese Auffassung ist indessen vom Bundesgericht schon im Entscheide in Sachen Bollag vom 30, September Entscheidungen der Zivilkammern. - Arröts 1902 (AS Sep.-Ausg.5 N° 51**) als unrichtig bezeichnet worden. Es hat damals erklärt, dass es in dieser Beziehung des sections civUes. für die Bewilligung der Wechselbetreibung genüge, wenn der Wechselinhaber einen wechseImässigen An- 10. Orteil der II. Zivila.bteilung vom 15. Januar 19l4 i. S. spruch geltend mache, und dass darüber, ob ihm ein Starzenegger, Kläger, gegen Schelling, Beklagten. solcher Anspruch zustehe, nur d~r Richter zu entscheiden Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Bürge im Nachlass- habe. Nun kann im vorliegenden Falle dahingestellt verfahren des Hauptschuldners. bleiben, ob an diesem Satze ohne Einschränkung festzu- halten sei und ob somit jeder Wechselinhaber ohne A. - Am 25. Oktober 1910 gewährte die Spar- und weitere Legitimation berechtigt sei, die Einleitung der Leihkasse St. Margrethen, die sich seither mit der Rhein- Wechselbetreibung w verlangen. Auf alle Fälle muss ihm talischen Kreditanstalt Altstätten vereinigt hat, dem dieses Recht dann zustehen; wenn ihm die Wechsel- PferdehändIer Arnold Hörler gegen Hinterlage eines auf forderung, wie hier, nuch Art. 164 ff. OR von einern der Liegenschaft seines Bruders Emil Hörler lastenden Indossatar, vom WechseInehmer oder AussteUer abge- Versicherungsbriefes von 7000 Fr. ein Darlehen von treten worden ist; denn in diesem Falle besteht nach der 7000 Fr., für das sich die Parteien zu verbürgen hatten. in der Literatur und der Rechtsprechung herrschenden Während der Kläger das ihm von der Bank vorgelegte Auffassung zweifdlos die Möglichkeit, dass er den Formular einer Bürg- und Selbstzahlerschaftsverpflich- wechselmässigen Anspruch des Zedenten besitzt (vgl. tung für 7000 Fr. vorbehaltslos unterschrieb, gab der GRÜNHUT, \Vechsdrecht II S. 150 N° 3, COSACK. Beklagte auf der Rückseite des Bürgsscheines am Handelsrecht 5. Aufl. S. 259 f. u. 274, Entsch. des ROHG 2. November 1910 folgende Erklärung ab: « Wegen aII- & zuschwacher Schrift auf vorstehender Seite ist Unter- 11 N° 85, des HG 33 S. 147), und dies muss unter allen t zeichneter nicht im Stande·, sie zu lesen. Wie mir er- * Ges.-Allsg. 35 I S. 783 f., 39 I S. 297 f. Erw. 2. - ** Id. 28 I S. 304 f. l) läutert wird, besitzt Arnold Hörler einen KaufschuId-