liegt es im Interesse einer raschen Abklärung der Situation Bundesgericht nicht zu befassen. Es genügt, dass der kanund einer Vereinfachung des Verfahrens, dass der Schuld- tonale Richter selber keine Veranlassung genommen hat, ner, der sich auf Art. 265 zu berufen gedenkt, diese seine das Vorgehen des Beklagten in dieser Beziehung zu Absicht bereits im Rechtsvorschlag ankündige oder doch bemängeln, dass aber die vom Standpunkte des eidin seiner Antwort auf ein allfälliges RechtsöffIlungsbe- gen ö s s i s ehe n Rechtes aus angebrachten Bemängehren die Einrede selber erhebe (in welch' letzterem Fall gelungen nach den vorstehenden Ausführungen unbe-