Denn mit der Frage, irrtümlich, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der ob der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrechte ver- Schuldner « mit dieser Einrede einzig· im Stadium der pflichtet gewesen wäre, einen förmlichen Antrag auf betreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung gehört wer- « vorläufige» Abweisung zu stellen und diesen Antrag den » könne, und dass er verpflichtet sei, « seinen Rechts- als eine « fristliche Einrede » zu bezeichnen, wie in der vorschlag in diesem Sinne zu begründen ». Allerdings heutigen Verhandlung behauptet wurde, hat sich das