Es fragt der Beklagte im Sinne des Art. 265 Abs. 2 « zu neuem sich daher, ob die Einrede aus Art. 265 ordnungsgernäss Vermögen gekommen » sei. Da dieser Beweis nicht vorerhoben worden sei. Dies ist im angefochtenen Urteil zu liegt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben ·und die Unrecht verneint worden. Insbesondere ist es rechts- Klage zur Zeit abzuweisen.