hat ausdrücklich die Verurteilung Vermögens in der Tat 0 r d nun g s g e m ä s s angedes Beklagten zur Z a h I u n g beantragt, und es ist auch bracht, und es durfte deshalb, nach den Ausführungen nicht richtig, dass die Klägerin habe annehmen müssen, in Erw. 2 hievor, die Klage nicht zugesprochen werden, die Forderung werde vom Beklagten « grundsätzlich be- bevor die Klägerin in dem von ihr einzuleitenden bestritten »; denn aus der Erklärung des Beklagten im schleunigten Verfahren den Beweis geleistet hatte, dass Vermittlungsvorstand ergab sich das Gegenteil. Es fragt der Beklagte im Sinne des Art.