265 im ordentlichen Eine Ausnahme hievon ist nur für diejenigen Fälle zu Forderungsprozesse, bezw. im Aberkennungsprozesse (der machen, in denen der Gläubiger ausschliesslich auf Festsich von jenem nur durch die Umkehrung der Partei- stellung der Forderung als solcher klagt und unter Anerrollen unterscheidet) zu erheben. Deshalb bestimmt kennung ihrer Nichtvollstreckbarkeit oder unter Vorbedenn auch Art.