265 existiert. Gleichwie nun alle Prozess unter Fristansetzung an den Gläubiger zu sistie- a n der n, der Vollstreckbarkeit einer Forderung ent- ren oder en.dlich die Forderungsklage « zur Zeit », d. h . gegenstehenden zivilrechtlichen Einreden, z. B. diejenige hin~ichtlich der vorliegenden Betreibung « abzuweisen », der Stundung, im ordentlichen Prozesse zu erheben und bezw. die Aberkennungsklage « zur Zeit gutzuheissen » vom ordentlichen Richter zu beurteilen sind, so ist grund- und dem Gläubiger das weitere Vorgehen zu überlassen. sätzlich auch die Einrede aus Art. 265 im ordentlichen