JlEGER,Anm. 8 zu Art. 265), und die (nach Art. 267) aus das im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene ferner auch der Geltendmachung sol c her Forderungen beschleunigte Verfahren einzuleiten, sei es - ob das eine entgegensteht, welche im Konkurse nicht angemeldet oder das andere, hängt vom kantonalen Prozessrecht ab - worden waren und für welche daher kein Verlustschein den Gläubiger auf dieses Verfahren zu verweisen und Qen im Sinne des Art. 265 existiert.