he Einred e, die auch in einem von ihm einzuleitenden « beschleunigten Verdann erhoben werden kann, wenn die Forderung gar nicht fahren» anzubringen und für deren rechtzeitige Beim Wege der Betreibung, sondern z. B. durch ein Begehren urteilung zu sorgen. Vielmehr hat der Richter (nach den um Konkurseröffnung 0 h n e Betreibung (Art. 190), oder Ausführungen des erwähnten Urteils), sobald die Einrede einfach durch Verrechnung geltend gemacht werden will aus Art. 265 ordnungsgemäss erhoben ist, sei es von sich (vergl. JlEGER,Anm. 8 zu Art.