265 solcher entgegenstehendes Hindernis - über dessen Vor- einfach hinwegschreiten und die Forderungsklage zuhandensein die Betreibungsbehörden zu entscheiden sprechen, bezw. die Aberkennungsklage abweisen dürfe, hätten - , sondern um eine der F 0 I' der u n g entge- weil es Sache des Schuldners gewesen wäre, jene Einrede genstehende zivilI' ec h tlic he Einred e, die auch in einem von ihm einzuleitenden « beschleunigten Verdann erhoben werden kann, wenn die Forderung gar nicht fahren» anzubringen und für deren rechtzeitige Beim Wege der Betreibung, sondern z. B. durch ein Begehren urteilung zu sorgen.