Daraus folgt indessen, haben scheint, dass auf Grund des Konkursverlustscheins wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (AS 40 III keine neue Betreibung « angehoben » werden könne, S.285), keineswegs, dass der Richter im ordentlichen handelt es sich dabei nicht etwa um ein der Betreibung als Prozess über die vor ihm erhobene Einrede aus Art. 265 solcher entgegenstehendes Hindernis - über dessen Vor- einfach hinwegschreiten und die Forderungsklage zuhandensein die Betreibungsbehörden zu entscheiden sprechen, bezw.